KKRR

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Über eine der letzten Mitgliederversammlungen hier weitere Info zum Kunstjahr in der Stadt Mülheim an der Ruhr:

Der Mülheimer Verein „Kunstverein und Kunstförderverein Rhein-Ruhr KKRR“ wurde im Jahr 2012 gegründet. Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer bildender Kunst und Kultur mit eigenen Ausstellungsmöglichkeiten.
Der Verein verwirklicht frei und unabhängig Ausstellungen und Projekte, die den Austausch und die Vernetzung regionaler und überregionaler Kunst fördern und in der Öffentlichkeit vermitteln.  
Mittlerweile wurden über 200 museale Ausstellungen oder Projekte gefördert – u.a. wurde 2012 das MMKM – Museum Moderne Kunst Mülheim an der Ruhrstraße 3 gegründet, das seither im Aufbau befindlich ist.

Statut
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist rechtsfähig und führt den Namen „KUNSTVEREIN UND KUNSTFÖRDERVEREIN RHEIN-RUHR, Sitz Mülheim an der Ruhr (kurz KKRR)“. Er hat seinen Sitz in 45468 Mülheim an der Ruhr, Ruhrstr. 3 und wird bei Bedarf ggf. ins Vereinsregister im Amtsgericht Duisburg eingetragen.

Sein Vermögen gehört ihm selbst, nicht anteilig den Mitgliedern. Für seine Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder selbst können nicht persönlich von den Vereinsgläubigern in Anspruch genommen werden. Da der Verein einen eigenen Namen hat, genießt er auch Namens- und Ehrenschutz.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck des Vereins
I. Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer bildender Kunst und Kultur. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen und Projekte, die den Austausch und die Vernetzung regionaler und überregionaler Kunst fördern sowie durch die Vermittlung der Projekte in die Öffentlichkeit.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
IV. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Institution im Rhein-Ruhrgebiet. Diese hat das ihr zugefallene Vermögen im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 4 – Mitglieder
I. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich (auch via EMail) zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
II. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zu erklären, er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
III. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
IV. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins oder um die Kunst im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 – Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem /der stellvertretenden Vorsitzenden. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder sind gemeinsam oder allein vertretungsberechtigt.
II. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die einzelnen Ämter werden direkt gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als Neinstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich ohne jegliche Vergütung.
IV. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer / Geschäftsstellenleiter bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
V. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Vertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
VI. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende.
VII. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
II. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Satzungsänderungen.
d) Die Zusammensetzung des Beirats / Kuratoriums
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f) Die Auflösung des Vereins.
III. Vorschläge von Vereinsmitgliedern für die Wahl des Vorsitzenden müssen dem Vorstand spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Vorschläge des Vorstands sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, kann der Vorstand weitere Vorschläge machen. Über die Vorschläge wird ohne Aussprache abgestimmt.
IV. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
V. Der Vorsitzende kann innerhalb des Geschäftsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
VI. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich per Post oder Email einzuladen. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
VII. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende gemäß § 8 V zu einer neuen Versammlung mit gleicher Tagesordnung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
VIII. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
IX. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrags. Die Mitgliedsbeiträge (aktuell 0,00 €) werden von der Mitgliederversammlung  festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. März des Jahres zu entrichten. Die Gründungsversammlung hat jedoch beschlossen keine Beiträge zu erheben.
§ 9 Beirat / Kuratorium
Auf Vorschlag durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen in den Beirat / das Kuratorium wählen. Der Beirat berät den Vorstand in allen künstlerischen und geschäftlichen Dingen.
§ 10 Stifter
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, sonstige Firmen, Personengruppen, Körperschaften, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens 5.000€ zuwenden sowie natürliche Personen, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens 1.000€ zuwenden, gelten als Stifter des Vereins. Die Namen der Stifter können jeweils in der Hauptversammlung und in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
§ 11 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle und Atelier- und Ausstellungsflächen einrichten und einen Geschäftsführer / Geschäftsstellenleiter berufen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß der vom Vorstand und dem Kuratorium erteilten Weisungen und Vollmachten. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung beschlossen. und von allen Anwesenden unterzeichnet.

Kunststadt Mülheim an der Ruhr, 31. Dezember 2012


Förderer:
Dieser Verein beantragt keine Kulturförderung der Stadt Mülheim.
Förderanträge bei der Stadt Mülheim werden nicht gestellt.

Mitgliedsbeiträge (Einzelmitgliedschaft / Partnermitgliedschaft / Studenten bzw. Auszubildende) werden nicht erhoben. Dieser Verein erhält oder beansprucht keine Unterstützung durch die Sparkasse Mülheim oder die Volksbank Rhein-Ruhr oder ähnliche Organisationen.

Künstlermitglieder des Vereins kommen direkt ggf. durch Kunstpreise Dritter oder geförderte Maßnahmen in den Genuss öffentlicher Mittel. Alle dem Verein angehörigen Kunstschaffenden verkaufen ihre Werke im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Jahresthema in der Stadt Mülheim 2022: „ES LEBE DIE FREIHEIT!“

Leitbild „KUNST & KULTUR“ der Stadt Mülheim
Artikel im „Lokalkompass Mülheim“ vom 17. Dezember 2020

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Nach dem innovativen Schub zur Kulturhauptstadt 2010 z.B. mit der Schaffung von sechs städtischen Künstlerateliers im Schloß Styrum haben die Bürger der Stadt Mülheim an der Ruhr in einem Charette-Verfahren Stärken und Schwächen analysiert und ihr Leitbild für die kommenden Jahre definiert.
Was ist seitdem geschehen? Hier eine Übersicht:

Ziele für Kunst und Kultur:
• Wir wollen das kulturelle Profil unserer Stadt Mülheim schärfen, um auch für andere Regionen und Kulturtouristen attraktiv zu sein

BISHER UMGESETZT:
2012 startet der Mülheimer Kunstverein und Kunstförderverein Rhein-Ruhr – KKRR seine Marketinginitiative „KUNSTSTADT MÜLHEIM“ u.a. mit dem Blog „https://kunststadt-mh.de
Der Verein kümmert sich um die Aufnahme in die überregionalen Verzeichnisse und Veranstaltungskalender u.a. durch eine eigene „Veranstaltungs-APP“


• Wir wollen Kunst und Kultur in der Stadtentwicklung stärker beachten

BISHER UMGESETZT:
Aufnahme in die Programme der Parteien.

• Wir wollen die Innenstadtentwicklung durch zusätzliche Kulturangebote voranbringen

BISHER UMGESETZT:
Mit Fördermitteln der Landesregierung wurden zahlreiche Initiativen in der Innenstadt mit Hilfe des City-Managements umgesetzt: u.a. KULTUR-(Kauf)HAUS in der Schloßstraße oder „Stadthafenkonzert“ mit lokalen Künstlergruppen

Im Jahr 2012 Gründung des privaten MMKM – KuMuMü – Kulturmuseum Mülheim an der Ruhr(straße 3) und und der RUHR GALLERY MÜLHEIM / Galerie an der Ruhr mit inzwischen über 200 musealen Ausstellungen.
Schaffung von 20 privaten Künstlerateliers in der Innenstadt und am Innenstadtpark „Ruhranlage“
in der VILLA ARTIS.

• Wir wollen das Netzwerk von Kulturschaffenden und Kulturanbietern in unserer Stadt Mülheim ausbauen, z.B. durch eine Kulturkonferenz aller Akteure

BISHER UMGESETZT:
2015 Gründung von ArtHub Rhein-Ruhr AHRR und Mülheimer Künstlerbund MKB.
2019 Gründung des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Mülheimer Künstlerinnen und Künstler“.
Pressemitteilungen / Protokolle einer Kulturkonferenz sind nicht öffentlich verfügbar


 Wir wollen die bestehenden Kultureinrichtungen sichern und weiterentwickeln, um auch in der Region ein qualitativ hochwertiger Kulturstandort zu sein
BISHER UMGESETZT:
Erneute Sanierung des städtischen Kunstmuseums in der Alten Post (2018 bis 2022)
Sanierung des Schloß Broich (u.a. Büros einer städtischen Gesellschaft , Museum und Saal-Vermietung für Events).
Planung der baulichen Sicherung der Museen /Kulturorte Bismarckturm und Tersteegenhaus.
Prüfung des Erhalts der Heinrich Thöne Volkshochschule an der Bergstraße / Müga.


• Wir wollen die Angebote der kulturellen Bildung weiter entwickeln und ausbauen

BISHER UMGESETZT:
Schaffung der Dezentrale / VierZentrale des Ringlokschuppen-Ruhr e.V., Einrichtung und Betrieb Museum Temporär mit privatem Museumsshop des Fördervereins während der erneuten baulichen Sanierung der Alten Post.

• Wir wollen die Kooperation der Kultureinrichtungen mit den Schulen verstärken

BISHER UMGESETZT:
Einzelne Aktionen des Kunstmuseums jedoch für einen stark begrenzten Teilnehmerkreis


• Wir wollen Kulturangebote in den einzelnen Stadtteilen entwickeln

BISHER UMGESETZT:
Untersuchung eines weiterer Standorte in allen Stadtteilen / z.B. weiteres Atelierhaus neben Schloß Styrum (mit seit 2010 sechs Ateliers und einer Künstlerwohnung neben der Saal-Vermietung für Events)
z.B. ehemalige Schule / Bürgermeisteramt  Dümpten/ Leerstand diverser städtischer Gebäude z.B. Schulaltbau Saarner Straße durch Zurverfügungstellung an Vereine bzw. Künstlergruppen.

• 
Wir wollen dem demographischen Wandel mit adäquaten Angeboten begegnen

BISHER UMGESETZT:
Keine Aktivitäten öffentlich sichtbar
bis auf die Zeitschrift „ALT NA UND“

• Wir wollen generationsübergreifende und verbindende Veranstaltungen fördern

BISHER UMGESETZT:
Keine Aktivitäten öffenlich sichtbar

• Wir wollen neue innovative Kunstformen fördern
BISHER UMGESETZT:
Einrichtung des zwischenzeitlich öffentlich geförderten privaten Museums für Fotokopie / Einrichtung des Künstlerhauses „Makroscope“ in der Innenstadt – Friedrich Ebert Str. 48 neben dem historischen Rathaus



Das neue Team für die Kunst & Kultur der Stadt Mülheim

Aktueller Stand hier: KULTURPOLITIK MÜLHEIM:

In alphabetischer Reihenfolge hier die gewählten Vertreter, die im Dezember 2020 zur ersten Sitzung zusammengetreten sind. 

Ann-Kathrin Allekotte, Gremiumsmitglied, Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Klara aus der Fünten, Vertreterin des  Jugenstadtrats 
Andy Brings, Gremiumsmitglied, DIE PARTEI
Isabel Felix, Gremiumsmitglied, SPD
Justin Nkwadi Fonkeu, Gremiumsmitglied, Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Dr. Daniela Grobe, Vorsitzende, Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Gabriele Hawig, Gremiumsmitglied, SPD
Sascha Jurczyk, Gremiumsmitglied, SPD
Johann Licker, Gremiumsmitglied, AfD
Dean Luthmann, Gremiumsmitglied, MBI
Markus Püll, 2. stellv. Vorsitzender, CDU
Hansgeorg Schiemer, Gremiumsmitglied, CDU
Petra Seidemann-Matschulla, Gremiumsmitglied, CDU
Angelina Spiegel, Gremiumsmitglied, CDU
Britta Stalleicken, Gremiumsmitglied, Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Dr. Henner Tilgner, Gremiumsmitglied, CDU
Joachim vom Berg, Gremiumsmitglied, FDP
Margarete Wietelmann, 1. stellv. Vorsitzende, SPD
Hier ist der Link zur Leitbildbroschüre der Stadt Mülheim (aus dem Jahr 2013)